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PVG 2008 21

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 a) Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art. 85–96 KRG sowie der materiell-rechtli- chen Vorgaben in der kommunalen Grundordnung zu prüfen und beurteilen.

b) Sofern das Bauvorhaben die massgeblichen Vorschrif- ten des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhält (Art. 89 Abs. 1 KRG), insbesondere den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen wie auch allen übrigen planerischen und baupolizeilichen Vorschriften entspre- chen sollte, bestünde für die Bauherrschaft grundsätzlich ein An- spruch auf Erteilung einer (unbelasteten) Baubewilligung (= Poli- zeibewilligung) i.S. von Art. 89 KRG.

c) Eine gestützt auf Art. 89 KRG erteilte Baubewilligung kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestim- mungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft wer- den, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvor- habens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Wie bereits Art. 6a KRG, umschreibt Art. 90 KRG generalklauselartig, welche Nebenbestim- mungen (so u.a. Auflagen) im Zusammenhang mit Baubewilligun- gen materiell zulässig sind. Mit der genannten Bestimmung ist die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage zur Verknüpfung einer Auflage mit einer Baubewilligung dem Grundsatz nach denn auch 21

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 101 ohne weiteres gegeben, wobei vorliegend aufgrund der Vorbrin- gen in den Rechtsschriften davon auszugehen ist, dass mit der Auflage nicht inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens behoben werden sollen, sondern dass damit die Schaffung bzw. Erhaltung des rechtmässigen Zustandes angestrebt wird. Mit dem Erfordernis des sich «zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmäs- sigen Zustandes»-Aufdrängens spricht der Gesetzestext den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an, der Voraussetzung für jeg- liche Verknüpfung einer Nebenbestimmung mit einer Baubewilli- gung sein muss. Die Nebenbestimmung muss mithin somit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geeignet und erforderlich sein, den rechtmässigen Zustand zu sichern. Dazu ist der Mitteleinsatz für die Wahrung des Rechtes entsprechend dem Rechtswert des Schutzgutes zu dosieren, wobei die Verwaltung dem Bürger weder von vorneherein misstrauisch gegenübertritt, noch in ihm einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll. Für die Verknüpfung von Auflagen im Baubewilligungsverfahren bedeu- tet dies, dass sich eine Belastung des Bauherrn nur dann rechtfer- tigt, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich ist und sich entsprechend eine Auflage zur Schaf- fung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängt (so im Ergebnis bereits PVG 1993 Nr. 37 mit weiteren Hinweisen).

d) Nachdem die Gemeinde den von der Beschwerdeführe- rin verlangten befestigten Kiesplatz am fraglichen Standort bewil- ligt hat, bleibt zu prüfen, ob die Auflage und die mit ihr einherge- hende Festlegung als «Kurzzeitparkplatz» unter der zeitlichen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang zulässig ist. Dies ist aufgrund der in der kommunalen Ordnung (GGP aus dem Jahre 1993; Baugesetz; Quartierplan X. aus dem Jahre 1995) enthaltenen Vorgaben sowie der im Verwaltungsrecht generell gel- tenden Grundsätze zu prüfen.

E. 3 a) In dem aus dem Jahre 1993 stammenden GGP ist die Chesa A. als geschützte Baute im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a des damaligen (wie auch des aktuell geltenden) Baugesetzes bezeich- net und der interessierende Teil der Parzelle 2448 als «wertvolle Gärten/Freiflächen» ausgeschieden worden. Die Legende zur Be- zeichnung im GGP lautet: «Ist der in Art. 14 Abs. 3 lit. c BG definierte Bereich. Darin sind Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Klein- bauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben u. dgl., welche für Gär- ten charakteristisch sind. Unterirdische Bauten sind zulässig.»

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 102 Art. 14 Abs. 3 BG hat folgenden Wortlaut: «Im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten wer- den Neubauten und Änderungen an der Gestaltung der Umge- bung nur gestattet, wenn der Charakter des Ortsteils erhalten und der Bestand sinnvoll ergänzt wird. Dazugehörende Gärten und Plätze sind nach Möglichkeit zu erhalten.» In Art. 6 der Vorschriften zu dem im Jahre 1995 erlassenen Quartierplan X. wird in gestalterischer Hinsicht Folgendes festge- halten: «Die Park- und Hofgestaltung ist auf die Umgebung abzu- stimmen und darf zu keinerlei Störung des Orts- und Landschafts- bildes führen. Im Park- und Hofareal sind Hochbauten grundsätz- lich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben u. dgl., welche für Gärten charakteristisch sind. Für die Gestaltung dieser Areale soll die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege angehört werden.»

b) Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass für die Beurteilung ihres Baugesuches auf die Bestimmungen des Quar- tierplanes X. abzustellen sei, weil diese gemäss den einleitenden Vorschriften des Quartierplanes dem Planungs- und Baurecht der Gemeinde vorgingen, soweit sie mit diesen nicht übereinstimm- ten. Dies sei insbesondere bei Art. 6 QPV der Fall, gemäss wel- chem der fragliche Garten nicht als «wertvoller Garten» bezeichnet sei. Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie sich bereits dem im Zeitpunkt des Erlasses des Quartierplanes X. geltenden Art. 40a KRG entnehmen lässt, durften mit dem Quartierplan be- sondere Vorschriften nur gestützt auf die geltende Grundordnung erlassen werden. Entsprechend sah Art. 24 BG denn auch aus- drücklich vor, dass im Quartierplanverfahren die allgemeinen Bau- und Zonenvorschriften mit den speziellen Bauvorschriften zu beachten seien und nur unter bestimmten Voraussetzungen Aus- nahmen gewährt werden könnten (so u.a. ausdrücklich hinsicht- lich der zulässigen AZ, der Grenz- und Gebäudeabstände oder der Gebäudehöhe). Ausdrücklich festgehalten wurde, dass gegenüber nicht ins Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrund- stücken die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gel- ten würden. Analoge Regelungen enthält nunmehr auch das neue KRG (Art. 51) und das kommunale BG (Art. 24). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die Gemeinde – entgegen der von der Be- schwerdeführerin vertretenen Auffassung – gar nicht berechtigt gewesen wäre, in dem vorliegend relevanten (aber eben gerade nicht unter die erwähnten Ausnahmen fallenden) Bereich Abwei-

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 103 chungen zu gestatten. Entsprechend konnten mit Art. 6 QPV und dem Quartierplan X. die gestalterischen Vorgaben des GGP sowie des kommunalen BG nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Be- stimmungen des Quartierplanes X. im Allgemeinen und Art. 6 QPV im Speziellen spielen bei der Beurteilung der streitigen Auflage daher keine entscheidende Rolle. Die materiell-rechtliche Grund- lage für die streitige Auflage findet sich daher insbesondere in den Festlegungen des GGP sowie in Art. 14 Abs. 3 lit. a und c BG. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch vor- bringt, zielt ins Leere.

c) Fest steht, dass die für den befestigten Kiesplatz vorge- sehene Fläche dem Gestaltungsbereich «wertvolle Gärten/Frei- flächen» zugeschieden wurde und bereits daher aus gestalteri- schen Überlegungen besonders zu schützen ist. Insbesondere zeigt sich dies zum einen daran, dass ein generelles Hochbauver- bot besteht und zum anderen auch Kleinbauten nur in äusserst re- striktivem Rahmen (für Gärten charakteristische Bauten) zulässig sind. Hält man sich vor Augen, dass unterirdische Bauten erlaubt sind, erhellt, dass der Gesetzgeber vor allem die Erhaltung eines in jeder Hinsicht intakten Ortsbildes im Auge hatte. Wenn sich die Gemeinde nun auf den Standpunkt stellt, dass als «wertvolle Gär- ten/Freiflächen» ausgeschiedene Bereiche nicht als (oberirdische) Dauerparkflächen genutzt werden dürfen, so erweist sich diese Auffassung ohne weiteres als rechtens. Die Freihaltung und der Er- halt solcher im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten ausgeschiedener Gartenflächen steht gerade in einem von Altbau- ten derart geprägten Siedlungsbereich wie dem im Streit stehen- den in einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. a und c BG). Die zweifellos kostenintensiven Bestrebungen der Beschwerdeführerin, den ursprünglich etwas verwahrlosten Gar- ten im Sinne der gemeindlichen Ziele aufzuwerten und zudem dar- über hinaus gar noch zusätzliche bautenfreie Räume zu schaffen, verdienen Respekt. Doch vermögen sie an der zutreffenden Auf- fassung der Gemeinde, wonach auf solchen Gartenflächen be- stenfalls Kurzzeitparkplätze, nicht aber Dauerparkplätze zulässig seien, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als gestützt auf Art. 89 Abs. 10 BG Dauerparkplätze auf Gemeindegebiet grundsätzlich unterirdisch bzw. im Gebäudeinnern anzulegen sind. Aus diesem Grunde hat denn die Gemeinde auch eingangs A. eine grössere Parkierungsanlage erstellt und auch im Bereich des angrenzend gelegenen Hotels X. ist die Parkierungsproblematik weitgehend unterirdisch gelöst worden.

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 104

d) Erweist sich aber ein Dauerparkplatz ohne (zeitliche) Einschränkung am fraglichen Standort als unzulässig, kann dem Begehren um Bewilligung eines auflagefreien Parkplatzes nicht gefolgt werden. Mit der Gemeinde ist festzuhalten, dass bereits die Bewilligung eines Kurzzeitparkplatzes am fraglichen Standort aufgrund der bau- und gestaltungsplanerischen Vorgaben als äus- serst grosszügig qualifiziert werden muss, nachdem selbst eine Bewilligungsverweigerung haltbar und vertretbar gewesen wäre.

e) Die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden pro Park- vorgang erweist sich angesichts der von der Gemeinde generell bei Gartenflächen wie der vorliegenden verfolgten Schutzziele als geeignet und als verhältnismässig. Zu Recht hat sie in diesem Zu- sammenhang ausgeführt und dies denn auch am Augenschein noch nachvollziehbar verdeutlicht, dass gerade in einem solch hei- klen Dorfkernbereich die Anwesenheit von Fahrzeugen vom Be- trachter als ausgesprochen störend empfunden werde, weil durch abgestellte Fahrzeuge die Idylle des Orts verloren ginge. Aus die- ser Sicht betrachtet trifft es zu, dass die Störungswirkung mit der Dauer des Parkierens zunimmt. Im Übrigen ist auch seitens der Be- schwerdeführer nicht ernsthaft bestritten worden, dass die zeitli- che Beschränkung in aller Regel ausreicht, um die Bedürfnisse des von ihr angestrebten Kurzparkierens abzudecken. Auch wenn auf- grund des im fraglichen Dorfteils geltenden Verkehrsregimes Um- wege zum Erreichen der Tiefgarageparkplätze mit einem Auto in Kauf genommen werden müssen, was in der Tat mit einem – letzt- lich aber zumutbaren – Aufwand verbunden ist, so steht doch fest, dass sowohl die hauseigenen Tiefgarageplätze als auch die zen- trale öffentliche Parkierung zu Fuss innert nützlicher Frist (einige wenige Minuten) erreicht werden kann.

f) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die auflage- weise verfügte zeitliche Beschränkung noch mit dem Argument des Vorschussvertrauens, das seitens der Behörden einer Bürgerin entgegengebracht werden müsse, wehrt, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Auch wenn sie immer wieder beteuert, den Park- platz in aller Regel nur als Kurzzeitparkplatz zu nutzen, scheint sie doch zu verkennen, dass die Gemeinde, da Dauerparkplätze gene- rell nur unterirdisch erstellt werden sollen, nur mit einer Auflage ein längeres Parkieren verhindern und durchsetzen kann.

g) Soweit sich die Beschwerdeführerin noch mit Rechts- gleichheitsüberlegungen gegen die streitigen Festlegungen wehrt, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr zu den Akten gegebenen, am Augenschein noch ver-

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 105 deutlichten Standorte von Parkplätzen im Bereich von Gärten im Dorfgebiet unterscheiden sich allesamt bereits daher von ihrem Garten, als die angeführten Parkierungsflächen im GGP gerade nicht als «wertvolle Gärten/Freiflächen» bezeichnet worden sind und daher auch anders behandelt werden durften und mussten. Damit scheitert der geltend gemachte Gleichbehandlungsgrund- satz bereits im Ansatz. Die Bewilligung des befestigten Kiesplatzes mit der auflageweisen Festlegung als «Kurzzeitparkplatz» mit einer zeitli- chen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang er- weist sich somit als vollumfänglich rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. R 07 104 Urteil vom 26. Februar 2008 Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 wurde die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_352/2008).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 100 Baubewilligung. Zulässigkeit einer Auflage. Parkzeitbe- schränkung.

– Voraussetzungen, unter denen eine Baubewilligung mit Nebenbestimmungen (Auflagen) verknüpft werden darf (E. 2).

– Zulässigkeit einer «Parkzeitbeschränkung» aus Gründen des Ortsbildschutzes, bejaht (E. 3). Licenza edilizia. Ammissibilità di un onere. Limitazione del tempo di posteggio.

– Condizioni alle quali una licenza edilizia può essere vin- colata a disposizioni accessorie (oneri; cons. 2).

– Confermata l’ammissibilità di una «limitazione del tempo di posteggio» per motivi di protezione del quadro paesaggistico locale (cons. 3). Erwägungen:

2. a) Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art. 85–96 KRG sowie der materiell-rechtli- chen Vorgaben in der kommunalen Grundordnung zu prüfen und beurteilen.

b) Sofern das Bauvorhaben die massgeblichen Vorschrif- ten des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhält (Art. 89 Abs. 1 KRG), insbesondere den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen wie auch allen übrigen planerischen und baupolizeilichen Vorschriften entspre- chen sollte, bestünde für die Bauherrschaft grundsätzlich ein An- spruch auf Erteilung einer (unbelasteten) Baubewilligung (= Poli- zeibewilligung) i.S. von Art. 89 KRG.

c) Eine gestützt auf Art. 89 KRG erteilte Baubewilligung kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestim- mungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft wer- den, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvor- habens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Wie bereits Art. 6a KRG, umschreibt Art. 90 KRG generalklauselartig, welche Nebenbestim- mungen (so u.a. Auflagen) im Zusammenhang mit Baubewilligun- gen materiell zulässig sind. Mit der genannten Bestimmung ist die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage zur Verknüpfung einer Auflage mit einer Baubewilligung dem Grundsatz nach denn auch 21

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 101 ohne weiteres gegeben, wobei vorliegend aufgrund der Vorbrin- gen in den Rechtsschriften davon auszugehen ist, dass mit der Auflage nicht inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens behoben werden sollen, sondern dass damit die Schaffung bzw. Erhaltung des rechtmässigen Zustandes angestrebt wird. Mit dem Erfordernis des sich «zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmäs- sigen Zustandes»-Aufdrängens spricht der Gesetzestext den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an, der Voraussetzung für jeg- liche Verknüpfung einer Nebenbestimmung mit einer Baubewilli- gung sein muss. Die Nebenbestimmung muss mithin somit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geeignet und erforderlich sein, den rechtmässigen Zustand zu sichern. Dazu ist der Mitteleinsatz für die Wahrung des Rechtes entsprechend dem Rechtswert des Schutzgutes zu dosieren, wobei die Verwaltung dem Bürger weder von vorneherein misstrauisch gegenübertritt, noch in ihm einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll. Für die Verknüpfung von Auflagen im Baubewilligungsverfahren bedeu- tet dies, dass sich eine Belastung des Bauherrn nur dann rechtfer- tigt, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlich ist und sich entsprechend eine Auflage zur Schaf- fung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängt (so im Ergebnis bereits PVG 1993 Nr. 37 mit weiteren Hinweisen).

d) Nachdem die Gemeinde den von der Beschwerdeführe- rin verlangten befestigten Kiesplatz am fraglichen Standort bewil- ligt hat, bleibt zu prüfen, ob die Auflage und die mit ihr einherge- hende Festlegung als «Kurzzeitparkplatz» unter der zeitlichen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang zulässig ist. Dies ist aufgrund der in der kommunalen Ordnung (GGP aus dem Jahre 1993; Baugesetz; Quartierplan X. aus dem Jahre 1995) enthaltenen Vorgaben sowie der im Verwaltungsrecht generell gel- tenden Grundsätze zu prüfen.

3. a) In dem aus dem Jahre 1993 stammenden GGP ist die Chesa A. als geschützte Baute im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a des damaligen (wie auch des aktuell geltenden) Baugesetzes bezeich- net und der interessierende Teil der Parzelle 2448 als «wertvolle Gärten/Freiflächen» ausgeschieden worden. Die Legende zur Be- zeichnung im GGP lautet: «Ist der in Art. 14 Abs. 3 lit. c BG definierte Bereich. Darin sind Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Klein- bauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben u. dgl., welche für Gär- ten charakteristisch sind. Unterirdische Bauten sind zulässig.»

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 102 Art. 14 Abs. 3 BG hat folgenden Wortlaut: «Im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten wer- den Neubauten und Änderungen an der Gestaltung der Umge- bung nur gestattet, wenn der Charakter des Ortsteils erhalten und der Bestand sinnvoll ergänzt wird. Dazugehörende Gärten und Plätze sind nach Möglichkeit zu erhalten.» In Art. 6 der Vorschriften zu dem im Jahre 1995 erlassenen Quartierplan X. wird in gestalterischer Hinsicht Folgendes festge- halten: «Die Park- und Hofgestaltung ist auf die Umgebung abzu- stimmen und darf zu keinerlei Störung des Orts- und Landschafts- bildes führen. Im Park- und Hofareal sind Hochbauten grundsätz- lich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben u. dgl., welche für Gärten charakteristisch sind. Für die Gestaltung dieser Areale soll die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege angehört werden.»

b) Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass für die Beurteilung ihres Baugesuches auf die Bestimmungen des Quar- tierplanes X. abzustellen sei, weil diese gemäss den einleitenden Vorschriften des Quartierplanes dem Planungs- und Baurecht der Gemeinde vorgingen, soweit sie mit diesen nicht übereinstimm- ten. Dies sei insbesondere bei Art. 6 QPV der Fall, gemäss wel- chem der fragliche Garten nicht als «wertvoller Garten» bezeichnet sei. Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie sich bereits dem im Zeitpunkt des Erlasses des Quartierplanes X. geltenden Art. 40a KRG entnehmen lässt, durften mit dem Quartierplan be- sondere Vorschriften nur gestützt auf die geltende Grundordnung erlassen werden. Entsprechend sah Art. 24 BG denn auch aus- drücklich vor, dass im Quartierplanverfahren die allgemeinen Bau- und Zonenvorschriften mit den speziellen Bauvorschriften zu beachten seien und nur unter bestimmten Voraussetzungen Aus- nahmen gewährt werden könnten (so u.a. ausdrücklich hinsicht- lich der zulässigen AZ, der Grenz- und Gebäudeabstände oder der Gebäudehöhe). Ausdrücklich festgehalten wurde, dass gegenüber nicht ins Quartierplanverfahren einbezogenen Nachbargrund- stücken die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände gel- ten würden. Analoge Regelungen enthält nunmehr auch das neue KRG (Art. 51) und das kommunale BG (Art. 24). Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die Gemeinde – entgegen der von der Be- schwerdeführerin vertretenen Auffassung – gar nicht berechtigt gewesen wäre, in dem vorliegend relevanten (aber eben gerade nicht unter die erwähnten Ausnahmen fallenden) Bereich Abwei-

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 103 chungen zu gestatten. Entsprechend konnten mit Art. 6 QPV und dem Quartierplan X. die gestalterischen Vorgaben des GGP sowie des kommunalen BG nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Be- stimmungen des Quartierplanes X. im Allgemeinen und Art. 6 QPV im Speziellen spielen bei der Beurteilung der streitigen Auflage daher keine entscheidende Rolle. Die materiell-rechtliche Grund- lage für die streitige Auflage findet sich daher insbesondere in den Festlegungen des GGP sowie in Art. 14 Abs. 3 lit. a und c BG. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang noch vor- bringt, zielt ins Leere.

c) Fest steht, dass die für den befestigten Kiesplatz vorge- sehene Fläche dem Gestaltungsbereich «wertvolle Gärten/Frei- flächen» zugeschieden wurde und bereits daher aus gestalteri- schen Überlegungen besonders zu schützen ist. Insbesondere zeigt sich dies zum einen daran, dass ein generelles Hochbauver- bot besteht und zum anderen auch Kleinbauten nur in äusserst re- striktivem Rahmen (für Gärten charakteristische Bauten) zulässig sind. Hält man sich vor Augen, dass unterirdische Bauten erlaubt sind, erhellt, dass der Gesetzgeber vor allem die Erhaltung eines in jeder Hinsicht intakten Ortsbildes im Auge hatte. Wenn sich die Gemeinde nun auf den Standpunkt stellt, dass als «wertvolle Gär- ten/Freiflächen» ausgeschiedene Bereiche nicht als (oberirdische) Dauerparkflächen genutzt werden dürfen, so erweist sich diese Auffassung ohne weiteres als rechtens. Die Freihaltung und der Er- halt solcher im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten ausgeschiedener Gartenflächen steht gerade in einem von Altbau- ten derart geprägten Siedlungsbereich wie dem im Streit stehen- den in einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. a und c BG). Die zweifellos kostenintensiven Bestrebungen der Beschwerdeführerin, den ursprünglich etwas verwahrlosten Gar- ten im Sinne der gemeindlichen Ziele aufzuwerten und zudem dar- über hinaus gar noch zusätzliche bautenfreie Räume zu schaffen, verdienen Respekt. Doch vermögen sie an der zutreffenden Auf- fassung der Gemeinde, wonach auf solchen Gartenflächen be- stenfalls Kurzzeitparkplätze, nicht aber Dauerparkplätze zulässig seien, nichts zu ändern. Dies umso weniger, als gestützt auf Art. 89 Abs. 10 BG Dauerparkplätze auf Gemeindegebiet grundsätzlich unterirdisch bzw. im Gebäudeinnern anzulegen sind. Aus diesem Grunde hat denn die Gemeinde auch eingangs A. eine grössere Parkierungsanlage erstellt und auch im Bereich des angrenzend gelegenen Hotels X. ist die Parkierungsproblematik weitgehend unterirdisch gelöst worden.

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 104

d) Erweist sich aber ein Dauerparkplatz ohne (zeitliche) Einschränkung am fraglichen Standort als unzulässig, kann dem Begehren um Bewilligung eines auflagefreien Parkplatzes nicht gefolgt werden. Mit der Gemeinde ist festzuhalten, dass bereits die Bewilligung eines Kurzzeitparkplatzes am fraglichen Standort aufgrund der bau- und gestaltungsplanerischen Vorgaben als äus- serst grosszügig qualifiziert werden muss, nachdem selbst eine Bewilligungsverweigerung haltbar und vertretbar gewesen wäre.

e) Die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden pro Park- vorgang erweist sich angesichts der von der Gemeinde generell bei Gartenflächen wie der vorliegenden verfolgten Schutzziele als geeignet und als verhältnismässig. Zu Recht hat sie in diesem Zu- sammenhang ausgeführt und dies denn auch am Augenschein noch nachvollziehbar verdeutlicht, dass gerade in einem solch hei- klen Dorfkernbereich die Anwesenheit von Fahrzeugen vom Be- trachter als ausgesprochen störend empfunden werde, weil durch abgestellte Fahrzeuge die Idylle des Orts verloren ginge. Aus die- ser Sicht betrachtet trifft es zu, dass die Störungswirkung mit der Dauer des Parkierens zunimmt. Im Übrigen ist auch seitens der Be- schwerdeführer nicht ernsthaft bestritten worden, dass die zeitli- che Beschränkung in aller Regel ausreicht, um die Bedürfnisse des von ihr angestrebten Kurzparkierens abzudecken. Auch wenn auf- grund des im fraglichen Dorfteils geltenden Verkehrsregimes Um- wege zum Erreichen der Tiefgarageparkplätze mit einem Auto in Kauf genommen werden müssen, was in der Tat mit einem – letzt- lich aber zumutbaren – Aufwand verbunden ist, so steht doch fest, dass sowohl die hauseigenen Tiefgarageplätze als auch die zen- trale öffentliche Parkierung zu Fuss innert nützlicher Frist (einige wenige Minuten) erreicht werden kann.

f) Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die auflage- weise verfügte zeitliche Beschränkung noch mit dem Argument des Vorschussvertrauens, das seitens der Behörden einer Bürgerin entgegengebracht werden müsse, wehrt, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Auch wenn sie immer wieder beteuert, den Park- platz in aller Regel nur als Kurzzeitparkplatz zu nutzen, scheint sie doch zu verkennen, dass die Gemeinde, da Dauerparkplätze gene- rell nur unterirdisch erstellt werden sollen, nur mit einer Auflage ein längeres Parkieren verhindern und durchsetzen kann.

g) Soweit sich die Beschwerdeführerin noch mit Rechts- gleichheitsüberlegungen gegen die streitigen Festlegungen wehrt, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von ihr zu den Akten gegebenen, am Augenschein noch ver-

10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 105 deutlichten Standorte von Parkplätzen im Bereich von Gärten im Dorfgebiet unterscheiden sich allesamt bereits daher von ihrem Garten, als die angeführten Parkierungsflächen im GGP gerade nicht als «wertvolle Gärten/Freiflächen» bezeichnet worden sind und daher auch anders behandelt werden durften und mussten. Damit scheitert der geltend gemachte Gleichbehandlungsgrund- satz bereits im Ansatz. Die Bewilligung des befestigten Kiesplatzes mit der auflageweisen Festlegung als «Kurzzeitparkplatz» mit einer zeitli- chen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang er- weist sich somit als vollumfänglich rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. R 07 104 Urteil vom 26. Februar 2008 Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 wurde die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_352/2008).